Post by Till Hischemöller
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Executive Coach / strategischer Karriereberater
𝐁𝐞𝐢 𝐀𝐫𝐛𝐞𝐢𝐭𝐧𝐞𝐡𝐦𝐞𝐫𝐯𝐞𝐫𝐭𝐫𝐞𝐭𝐞𝐫𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐁𝐞𝐭𝐫𝐢𝐞𝐛𝐬𝐫ä𝐭𝐞𝐧 𝐤𝐚𝐮𝐦 𝐛𝐞𝐤𝐚𝐧𝐧𝐭 und deshalb als taktisches Mittel im Kündigungsschutzprozess viel zu wenig genutzt: 𝐃𝐞𝐫 𝐛𝐞𝐭𝐫𝐢𝐞𝐛𝐬𝐯𝐞𝐫𝐟𝐚𝐬𝐬𝐮𝐧𝐠𝐬𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 𝐖𝐞𝐢𝐭𝐞𝐫𝐛𝐞𝐬𝐜𝐡ä𝐟𝐭𝐢𝐠𝐮𝐧𝐠𝐬𝐚𝐧𝐬𝐩𝐫𝐮𝐜𝐡 In §102 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer nach Ende der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigt werden muss, sofern der Betriebsrat der Kündigung aus einem der in dem Katalog des §102 Absatz 3 BetrVG aufgeführten Gründe widersprochen hat. Weigert sich der Arbeitgeber, ist der Beschäftigungsanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Besonders dabei ist, dass die Prüfungsschwelle vergleichsweise niedrig ist. Es muss nur als "möglich" erscheinen, dass der Widerspruchsgrund des Betriebsrats zutrifft – 𝐰𝐚𝐬 𝐦𝐞𝐢𝐬𝐭𝐞𝐧𝐬 𝐝𝐞𝐫 𝐅𝐚𝐥𝐥 𝐢𝐬𝐭. Eines gesonderten Verfügungsgrundes bedarf es darüber hinaus nicht und so ist die Weiterbeschäftigung praktisch fast immer erzwingbar. Stellen wir uns also die typische Fallkonstellation vor: Führungskraft erhält vom Arbeitgeber das Angebot eines Aufhebungsvertrages, wird nach Ablehnung gekündigt und bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Unternehmensintern und gegenüber Geschäftspartnern wird die Trennung durch den Arbeitgeber bereits offensiv kommuniziert. In diesen Fällen ist es ein 𝐦ä𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠𝐞𝐫 𝐕𝐞𝐫𝐡𝐚𝐧𝐝𝐥𝐮𝐧𝐠𝐬𝐡𝐞𝐛𝐞𝐥, wenn die Führungskraft nach dem Ende der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden muss, einfach weil eine Rückkehr der Führungskraft ohne Gesichtsverlust des Arbeitgebers undenkbar ist. Außerdem wird die vielfach von Arbeitgeberseite verfolgte Strategie, den Arbeitnehmer durch einen langen Kündigungsschutzprozess in mehreren Instanzen zu zermürben und zur Aufnahme eines alternativen Beschäftigungsverhältnisses zu bringen, durchkreuzt. Oft kann es in der Arbeitnehmervertretung deshalb sinnvoll sein, bereits vor Ausspruch der Kündigung den Kontakt zum Betriebsrat zu suchen und auf eine rechtlich tragfähige Widerspruchsbegründung hinzuwirken. Der gezielte Einsatz des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs führt so oft zu deutlich verbesserten Verhandlungsergebnissen! 𝐖𝐢𝐞 𝐬𝐢𝐧𝐝 𝐄𝐮𝐫𝐞 𝐄𝐫𝐟𝐚𝐡𝐫𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐦𝐢𝐭 § 𝟏𝟎𝟐 𝐀𝐛𝐬. 𝟑 𝐮𝐧𝐝 𝟓 𝐁𝐞𝐭𝐫𝐕𝐆? #Trennungsmanagement #Arbeitsrecht #Führungskraft #Kündigungsschutz