Post by Industriegewerkschaft IGBCE

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Montanmitbestimmungsgesetz wird heute 75 Jahre alt Im November 1950 legte der damalige Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard einen Entwurf für ein Betriebsverfassungsgesetz für die noch junge Bundesrepublik Deutschland vor. In dieser war allerdings von paritätischer Mitbestimmung nicht die Rede, die dank der britischen Militärregierung seit 1947 in ihrer Besatzungszone für die Eisen- und Stahlindustrie galt. Das Paritäts-Prinzip wollten sich der DGB sowie die IG Bergbau und die IG Metall aber nicht so einfach nehmen lassen – sie bauten massiven Druck auf und setzten am Ende die Montanmitbestimmung durch. Um die nun drohenden Streiks abzuwenden, gaben Politik und Wirtschaft nach, der Gesetzentwurf wurde nachgebessert. In der Version, die der Deutsche Bundestag schließlich in dritter Lesung am 10. April 1951 verabschiedet und die am 7. Juni 1951 in Kraft tritt, ist folgendes festgelegt: 🔸 Der Aufsichtsrat in Unternehmen der Montanindustrie mit mehr als 1000 Beschäftigten ist paritätisch besetzt - Arbeitnehmerbank und Kapitalseite erhalten gleich viele Mandate. 🔸 Beide Seiten einigen sich auf eine neutrale Person als zusätzliches Aufsichtsratsmitglied, welches dann in Pattsituationen entscheidet. 🔸 Der Arbeitsdirektor im Vorstand kann nicht gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite berufen beziehungsweise entlassen werden. Zwar werden auch in anderen Industriezweigen die Aufsichtsräte paritätisch besetzt, allerdings haben dort laut Gesetz die Vorsitzenden der Kontrollgremien das doppelte Stimmrecht. Damit kann die Arbeitnehmerseite in Pattsituationen immer überstimmt werden. Es wird hier von unechter Parität gesprochen. „Die Gewerkschaften haben es nach dem Ende des Krieges mit vereinten Kräften geschafft, weitgehende Mitbestimmungsrechte wie etwa einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat durchzusetzen.“ Die Politik sei zwar strikt dagegen gewesen. „Doch der Druck der Straße und der drohende Arbeitskampf von hunderttausenden Beschäftigten führten zum Einlenken“, so Biermann. Lobend hebt sie hervor: „Bis heute gilt in montanmitbestimmten Unternehmen echte Parität.“ Das bedeute: die gleiche Anzahl von Mandaten für Arbeitnehmer- und Kapitalseite, aber ohne Doppelstimmrecht für die Vorsitzenden der Aufsichtsräte, sondern mit echter Parität durch ein neutrales Mitglied. „Elemente wie das Eingreifen des neutralen Mitglieds bei wesentlichen Unternehmensentscheidungen oder das Setzen auf die herausgehobene Stellung der Arbeitsdirektoren sollten eigentlich Standard für alle mitbestimmten Unternehmen in Deutschland sein, denn das ist von hoher Bedeutung für den sozialen Frieden in den Unternehmen und den dazugehörigen Regionen", fordert Biermann. Weitere Infos: 👉 https://s.igbce.de/gEhMY

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