Post by FAI NRW
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Ein indischer Spezialitätenkoch für ein nepalesisches Restaurant in #NRW – kein Problem, oder? 👨🍳 Die kulinarische Nähe ist gegeben, fachlich überzeugt er: Das Restaurant möchte die Fachkraft, die sich noch im Ausland befindet, einstellen. Eigentlich ein perfektes Match, aber die behördliche Antwort auf den Antrag zur Arbeitsmarktzulassung lautet: 𝗡𝗲𝗶𝗻. ⚖️ Der Grund liegt im Detail der Beschäftigungsverordnung, §11 Abs. 2. „Demnach dürfen Spezialitätenköche nur beschäftigt werden, wenn ihre Staatsangehörigkeit zur jeweiligen Landesküche passt. Entscheidend ist die formale Zuordnung – nicht das Können des Kochs oder die tatsächliche Nähe der Küchen“, erklärt Sharon Caspi, Expertin für Antrags- und Dokumentensteuerung der FAI NRW. Was im ersten Moment überraschend klingt, ist rechtlich eindeutig geregelt. 👉 Solche Konstellationen zeigen, wie wichtig eine gründliche Vorbereitung und Recherche des Anwerbeprozesses ist – und wir unterstützen Sie dabei. Wir behalten den Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen und bürokratische Besonderheiten. Und wir beraten Sie kostenfrei, welche Optionen bestehen und wo Grenzen liegen. Sie wollen sich fachlich absichern, bevor es in die Praxis geht? Sprechen Sie uns gerne an: https://lnkd.in/eEjdADcj #FAINRW #InternationaleFachkräfte #Arbeitsmarktzulassung #Fachkräftegewinnung