Post by expecta GmbH
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Ein Thema, das uns immer wieder in unserer Arbeit begegnet: Erbschaftssteuer auf Immobilien! 🏡 ❗ Unserer Erfahrung nach muss man auf diese drei Dinge besonders achten: Im Zusammenhang mit der Erbschaft einer Immobilie steht immer auch die Bewertung der erbschaftssteuerlichen Bewertung dieser aus. Die Grundlage für die Erbschaftsteuer wird vor allem von dem anzusetzenden gemeinen Wert der Immobilie bestimmt. 👉 1. Das Finanzamt setzt den gemeinen Wert nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) an. Zur Ermittlung gibt es Verfahren, die je nach Art der Immobilie variieren: Vergleichswertverfahren, Ertragswert-, oder Sachwertverfahren. Die standardisierten Ansätze und pauschalen Tabellenwerte, die vom Finanzamt angewendet werden, führen in der Praxis des Öfteren zu Abweichungen zum tatsächlichen Marktwert der Immobilie. Dies wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Belastung der Erben aus. 👉 2. Rechte und Belastungen werden bei der steuerlichen Bewertung im ersten Schritt oftmals nicht korrekt festgestellt oder fließen gar nicht in die Bewertung mit ein. Dabei können zum Beispiel eingeräumte Wohnrechte, Nießbrauchs- Belastungen oder Nutzungsrechte den tatsächlichen Wert der Immobilien deutlich mindern. Und somit auch die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren. 👉 3. Im Bewertungsgesetz ist festgelegt, dass jede/r Erbe das Recht hat, den sogenannten “niedrigeren gemeinen Wert”, also den tatsächlichen Verkehrswert, beim Finanzamt nachzuweisen. Mit einem Verkehrswertgutachten von zertifizierten Sachverständigen kann also der angesetzte Wert des Finanzamts für die Immobilie angezweifelt und korrigiert werden. Die Erbschaftsteuer, die zunächst auf dem vom Finanzamt angesetzten Wert basiert, muss bei gültigem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dann im Anschluss auch korrigiert werden! #Erbschaft #Immobilien #Erbschaftsteuer #Immobiliengutachter