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𝗠𝗶𝗹𝗹𝗶𝗼𝗻𝗲𝗻-𝗛𝗮𝗻𝗱𝗴𝗲𝗹𝗱 𝗳ü𝗿 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝗦𝗽𝗶𝗲𝗹𝗲𝗿 𝘂𝗻𝗱 𝘁𝗿𝗼𝘁𝘇𝗱𝗲𝗺 𝘀𝗼𝗳𝗼𝗿𝘁 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗮𝗯𝘇𝘂𝗴𝘀𝗳ä𝗵𝗶𝗴? Mit genau dieser Frage musste sich der BFH beschäftigen. Konkret ging es darum, wie Handgeldzahlungen an Fußball-Lizenzspieler steuerlich zu behandeln sind: • Als Anschaffungs(neben)kosten eines immateriellen Wirtschaftsguts „Spielererlaubnis“, • als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) oder • als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben? Im aktuellen Fall zahlte ein Profifußballclub sowohl bei ablösepflichtigen als auch bei ablösefreien Transfers sowie bei Vertragsverlängerungen Handgelder an Spieler. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Das Finanzamt wollte die Zahlungen nicht sofort als Aufwand anerkennen und verteilte die Kosten über die Vertragslaufzeit mittels aktivem RAP. Das FG München sah dies jedoch anders und beurteilte die Handgelder zunächst als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. 𝗗𝗲𝗿 𝗕𝗙𝗛 𝗱𝗶𝗳𝗳𝗲𝗿𝗲𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁𝗲 𝗱𝗲𝘂𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵 𝘀𝘁ä𝗿𝗸𝗲𝗿: Nicht jedes Handgeld gehört automatisch zu den Anschaffungskosten eines Spielers. Entscheidend ist, ob das Handgeld wirtschaftlich Teil eines ablösepflichtigen Transfers ist oder ob es sich lediglich um eine Zahlung für Vertragsunterzeichnung bzw. Vertragsverlängerung handelt. ➡ Das Urteil zeigt damit sehr deutlich, dass Bilanzierung nicht der Überschrift „Handgeld“ folgt, sondern der wirtschaftlichen Funktion der Zahlung. 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀𝗿𝗲𝗹𝗲𝘃𝗮𝗻𝘇 𝗳ü𝗿 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻𝗱𝗲 Auch außerhalb des Sports werden Signing Boni und Wechselprämien immer häufiger genutzt – insbesondere im Wettbewerb um Fachkräfte. Unternehmen sollten deshalb prüfen: • Gibt es Rückzahlungsklauseln? • Besteht Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Vermögenswert? • Liegt eher Vergütung oder Anschaffungsnebenkostencharakter vor? Das BFH-Urteil könnte hier künftig zum Maßstab werden. Wie bewerten Sie die Entscheidung — praxisnah oder zu formalistisch? Bildnachweis ©Stefano Oppo – corelens #Steuerrecht #Bilanzierung #Profisport #Bundesliga #BFH

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