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📝 Verdachtskündigung im Urlaub: Muss der Arbeitgeber aktiv werden? 🏖️ Das BAG schafft Klarheit (Urt. v. 04.12.2025 – 2 AZR 55/25): Ein Erholungsurlaub begründet kein generelles Kontaktverbot. Für die Praxis entscheidend: 🔹 Ermittlungen müssen mit gebotener Eile geführt werden 🔹 Die Anhörung sollte zeitnah (regelmäßig binnen einer Woche) erfolgen 🔹 Reines Abwarten während des Urlaubs lässt die Zwei Wochen Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) anlaufen Im konkreten Fall waren mehr als drei Wochen ohne Kontaktversuch zu lang – die außerordentliche Kündigung scheiterte an der Frist. 👀 Was bedeutet das für Unternehmen? Fristenmanagement, strukturierte Ermittlungen und dokumentierte Kontaktversuche sind zentral – auch während Urlaub oder Abwesenheit. Fazit: Kein „Recht auf Unerreichbarkeit“. Wer nicht zügig handelt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung allein aus formellen Gründen. Nach welchem Schema müssen Arbeitgeber im Falle einer Verdachtskündigung vorgehen, wenn sich der betreffende Mitarbeiter im Urlaub befindet? Das hat Marco Stahn für Sie im Baker Tilly Blog zusammengefasst 👉 https://lnkd.in/emW-qjTb