Post by Axel Pöppel

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Wer als Führungskraft virtuelle Anteile (VSOP) hält, sollte den 19. März 2025 kennen. An diesem Tag hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 67/24) entschieden, dass gevestete virtuelle Optionen erdiente Vergütungsbestandteile sind. Daraus folgt: Klauseln, die den vollständigen Verfall bereits erdienter Anteile bei Eigenkündigung anordnen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Auch das beschleunigte Verfallenlassen nach dem Ausscheiden – das sogenannte De-Vesting – ist unwirksam. In der Praxis bedeutet das: Wer das Unternehmen verlässt – ob als Good Leaver oder Bad Leaver – behält den bis dahin gevesteten Anspruch dem Grunde nach. Lediglich der noch nicht erdiente Teil entfällt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte verschiebt sich damit die Verhandlungsposition. Wer eine Eigenkündigung erwägt, einen Aufhebungsvertrag verhandelt oder eine streitige Beendigung vor sich hat, sollte seinen VSOP-Vertrag vor jeder Erklärung daraufhin lesen, was die Rechtsprechung der Gegenseite genommen hat – und was eben nicht. Ein Detail noch: Verweist der Vertrag auf das Recht einer ausländischen Konzernmutter, bleiben die zwingenden deutschen Schutzvorschriften über Art. 8 Rom I-VO anwendbar. Die AGB-Kontrolle lässt sich nicht wegwählen. #Arbeitsrecht #VSOP #Mitarbeiterbeteiligung #PhantomShares #BAG #Führungskräfte #Geschäftsführer #Vorstand

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