Post by Axel Pöppel
Trennungsverhandler · Prozessanwalt · Managerhaftung · Kündigung · Aufhebungsvertrag · BEM · KI · 🤖
46.500 Euro Schadensersatz, gestützt auf einen heimlichen Blick ins private eBay-Konto. Der EuGH hat am 18. Juni 2026 entschieden, ob das vor Gericht zählt. Der EuGH hat in der Rechtssache C-484/24 klargestellt: Die DSGVO begründet kein automatisches Beweisverwertungsverbot. Ein Gericht darf personenbezogene Daten grundsätzlich würdigen, selbst wenn deren Beschaffung datenschutzrechtlich problematisch war. Rechtsgrundlage ist die richterliche Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung. Für Betroffene verschiebt sich damit der Schwerpunkt der Verteidigung. Der bloße Hinweis auf einen DSGVO-Verstoß genügt im Regelfall nicht mehr. Entscheidend ist, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht so schwer wiegt, dass er das Verwertungsverbot trägt. Die deutsche Rechtsprechung hält ihre starke Linie hier aufrecht. Heimliche, anlasslose Eingriffe in die besonders geschützte Sphäre bleiben angreifbar: der verdeckte Keylogger ohne Verdacht, die Observation ins Blaue hinein, der heimliche Zugriff auf privates eBay-Konto, privates Postfach oder private Nachrichten. Hier wird oft übersehen, dass parallel ein eigener Anspruch aus Art. 82 DSGVO entsteht und strafrechtliche Fragen nach § 202a StGB im Raum stehen. Bei offener Videoüberwachung gilt dagegen das Gegenteil: Wer vorsätzlich vertragswidrig handelt, kann sich nicht auf den Datenschutz zurückziehen. Datenschutz ist kein Tatenschutz. Die Praxis zeigt: Wer in eine solche Situation gerät, sollte den Beschaffungsweg lückenlos rekonstruieren und das Verwertungsverbot früh und substantiiert rügen. Die Weichen werden im ersten Schriftsatz gestellt. #Arbeitsrecht #Datenschutz #DSGVO #Kündigungsschutz #Führungskräfte #Compliance